Nebenkostenabrechnung: Was drin steht, was nicht rein darf und wie du Fehler findest (2026)
22. März 2026· Updated April 5, 2026

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Dieser Artikel dient ausschließlich zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Für verbindliche Auskünfte wende dich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht.
Die Nebenkostenabrechnung gehört zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Mietern und Vermietern. Laut dem Deutschen Mieterbund enthält rund jede zweite Abrechnung Fehler. Das bedeutet: Die Hälfte aller Mieter zahlt möglicherweise zu viel. In diesem Ratgeber erfährst du, was in der Abrechnung stehen darf, was nicht, wie du sie Schritt für Schritt prüfst und wie du bei Fehlern vorgehst.
Was ist die Nebenkostenabrechnung?
Die Nebenkostenabrechnung (auch Betriebskostenabrechnung) ist die jährliche Aufstellung aller umlagefähigen Betriebskosten, die der Vermieter auf die Mieter des Hauses verteilt. Sie basiert auf den tatsächlichen Kosten eines Abrechnungszeitraums (in der Regel ein Kalenderjahr) und stellt deine monatlichen Vorauszahlungen den tatsächlichen Kosten gegenüber.
Grundvoraussetzung: Im Mietvertrag muss vereinbart sein, dass du Nebenkosten als Vorauszahlung zahlst. Nur dann bist du zu Nachzahlungen verpflichtet, und nur dann hast du Anspruch auf eine Abrechnung und eventuelle Rückzahlungen. Wenn eine Pauschale vereinbart ist, gibt es keine Abrechnung. Du zahlst den Festbetrag, und damit ist die Sache erledigt. Allerdings hast du bei einer Pauschale auch keinen Anspruch auf Erstattung, selbst wenn die tatsächlichen Kosten niedriger ausfallen.
Die Abrechnung muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um formell ordnungsgemäß zu sein. Sie muss enthalten: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils, und den Abzug der geleisteten Vorauszahlungen. Fehlt einer dieser Punkte, ist die Abrechnung formell unwirksam, und du musst eine Nachzahlung nicht leisten, bis der Vermieter eine korrekte Abrechnung nachliefert.
Die 17 Kostenarten nach BetrKV § 2
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) listet in § 2 abschließend 17 Kostenarten auf, die der Vermieter umlegen darf: 16 benannte Kategorien (Nr. 1–16) und eine Auffangklausel für "sonstige Betriebskosten" (Nr. 17). Die vollständige Liste:
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Grundsteuer (Grundsteuer B, die die Gemeinde auf das Grundstück erhebt). Die Höhe variiert stark je nach Gemeinde und Grundstückswert. Seit der Grundsteuerreform, die seit 2025 greift, haben sich die Beträge in vielen Gemeinden verändert. Prüfe, ob der Betrag im Vergleich zum Vorjahr plausibel ist.
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Wasserversorgung (Kosten für Frischwasser, Grundgebühren, Zählermiete). Das umfasst die gesamte Frischwasserversorgung des Gebäudes. Wenn in der Wohnung individuelle Wasseruhren installiert sind, kann der Verbrauch direkt abgelesen werden.
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Entwässerung (Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren). Die Gebühren werden von der Gemeinde erhoben und richten sich nach dem Frischwasserverbrauch (Schmutzwasser) und der versiegelten Fläche (Niederschlagswasser).
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Heizung (Brennstoff, Wartung der Heizanlage, Schornsteinfeger, Betriebsstrom der Heizung). Die Heizkosten sind in der Regel der größte Einzelposten. Die Abrechnung der Heizkosten unterliegt besonderen Regeln nach der Heizkostenverordnung (HeizkostenV).
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Warmwasser (Kosten für die zentrale Warmwasserbereitung). Falls die Warmwasserversorgung über die zentrale Heizanlage läuft, werden die Kosten meist zusammen mit den Heizkosten abgerechnet.
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Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgung. In den meisten Gebäuden werden Heizung und Warmwasser über dieselbe Anlage bereitgestellt. In diesem Fall müssen die Kosten rechnerisch getrennt werden.
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Aufzug (Betriebsstrom, Wartung, Prüfung, Reinigung). Auch Mieter im Erdgeschoss müssen Aufzugskosten mittragen, es sei denn, der Mietvertrag regelt das anders. Die regelmäßige TÜV-Prüfung des Aufzugs gehört zu den umlagefähigen Kosten.
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Straßenreinigung und Müllbeseitigung. Die Müllgebühren werden von der Stadt oder dem Landkreis erhoben. Wenn du Müll trennst und die Restmüllmenge dadurch sinkt, profitiert das gesamte Haus.
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Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung. Das umfasst die Reinigung von Treppenhaus, Fluren und anderen Gemeinschaftsflächen. Wenn ein Reinigungsunternehmen beauftragt ist, müssen die Kosten nachgewiesen werden.
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Gartenpflege (Pflege von Gemeinschaftsgärten, Spielplätzen). Dazu zählen Kosten für einen Gärtner, Pflanzen, Geräte und Werkzeuge. Nicht umlagefähig sind die erstmalige Anlage eines Gartens oder grundlegende Umgestaltungen.
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Beleuchtung (Strom für Flur, Treppenhaus, Außenbeleuchtung). Nur der Strom für die Gemeinschaftsbeleuchtung ist umlagefähig, nicht der Strom für deine Wohnung.
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Schornsteinreinigung. Die Kosten für den Schornsteinfeger sind gesetzlich geregelt und richten sich nach der Kehr- und Überprüfungsordnung.
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Sach- und Haftpflichtversicherung (Gebäudeversicherung, Grundbesitzerhaftpflicht). Die Gebäudeversicherung deckt Schäden durch Feuer, Leitungswasser und Sturm ab. Nicht umlagefähig ist eine Rechtsschutzversicherung des Vermieters oder eine Mietausfallversicherung.
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Hauswart (Lohnkosten, Sozialabgaben; aber nur für umlagefähige Tätigkeiten). Wenn der Hauswart auch Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben übernimmt, müssen diese Anteile herausgerechnet werden. Nur die Zeit für umlagefähige Tätigkeiten (Reinigung, Winterdienst, Gartenpflege) darf abgerechnet werden.
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Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel. Achtung: Seit dem 1. Juli 2024 ist die Umlagefähigkeit von Kabelkosten entfallen (siehe unten).
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Einrichtungen für die Wäschepflege (Waschküche, Gemeinschaftswaschmaschine). Dazu zählen Strom, Wasser und Wartung der gemeinschaftlichen Wascheinrichtungen.
Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) können ebenfalls umgelegt werden, aber nur wenn sie im Mietvertrag konkret benannt sind. Das betrifft zum Beispiel Kosten für eine Dachrinnenreinigung, die Wartung von Rauchmeldern, Legionellenprüfung oder die Pflege eines Schwimmbads.
Seit dem 1. Juli 2024 hat das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) die sogenannte Nebenkostenprivilegierung für den Kabelanschluss abgeschafft. Seit diesem Datum dürfen Kosten für den TV-Kabelanschluss nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden. Jeder Mieter entscheidet selbst, ob und welchen Kabelanschluss er nutzen will, und schließt einen eigenen Vertrag ab. Wenn in deiner Nebenkostenabrechnung für 2024 oder später noch Kabelgebühren enthalten sind, ist das ein Fehler. Bei anteiligen Abrechnungen (z. B. Abrechnungszeitraum Januar bis Dezember 2024) dürfen Kabelkosten nur bis zum 30. Juni 2024 anteilig enthalten sein.
Was nicht in die Abrechnung gehört
Neben den umlagefähigen Kosten gibt es Positionen, die der Vermieter nicht auf die Mieter abwälzen darf:
Verwaltungskosten: Die Kosten für die Hausverwaltung (Verwaltergebühr, Kontoführung, Buchhaltung) sind nicht umlagefähig. Sie gehören zu den Lasten des Eigentümers. Das gilt auch für den Aufwand, die Nebenkostenabrechnung zu erstellen. Manche Vermieter versuchen, Verwaltungskosten unter dem Posten "Sonstige Betriebskosten" zu verstecken. Achte darauf.
Reparaturen und Instandhaltung: Wenn der Aufzug repariert wird, die Heizung einen neuen Brenner bekommt oder das Dach geflickt wird, sind das keine Betriebskosten. Umlagefähig sind nur Wartungskosten (regelmäßige Inspektion und Pflege), nicht aber Reparaturen (Beseitigung von Defekten). Die Abgrenzung ist manchmal schwierig: Die jährliche Wartung der Heizung ist umlagefähig. Der Austausch eines defekten Thermostats ist eine Reparatur und nicht umlagefähig. Wenn ein Handwerker für die Wartung kommt und bei der Gelegenheit eine Reparatur durchführt, muss die Rechnung aufgeteilt werden.
Bankgebühren: Kontoführungsgebühren des Vermieters für das Hausverwaltungskonto sind nicht umlagefähig.
Leerstandskosten: Wenn Wohnungen im Haus leer stehen, darf der Vermieter die auf diese Wohnungen entfallenden Kosten nicht auf die anderen Mieter umlegen. Der Vermieter trägt das Leerstandsrisiko. Beispiel: In einem Haus mit zehn Wohnungen stehen zwei leer. Die Kosten werden trotzdem auf zehn Wohnungen verteilt. Die Anteile der leeren Wohnungen trägt der Vermieter.
TV-Kabel: Seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig (siehe oben).
Instandhaltungsrücklage: Bei Eigentumswohnungen zahlt der Eigentümer monatlich in eine Instandhaltungsrücklage ein. Diese Kosten dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.
Verteilerschlüssel
Die Gesamtkosten des Hauses werden nach einem Verteilerschlüssel auf die einzelnen Mietparteien aufgeteilt. Welcher Schlüssel gilt, muss im Mietvertrag stehen oder ergibt sich aus der Abrechnung. Üblich sind:
Nach Wohnfläche: Der gängigste Schlüssel. Dein Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis deiner Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche des Hauses. Beispiel: Deine Wohnung hat 70 m², das Haus hat insgesamt 700 m². Du trägst 10 Prozent der Kosten. Bei 3.000 Euro Gesamtkosten für eine Position zahlst du 300 Euro.
Nach Personenzahl: Dein Anteil richtet sich nach der Anzahl der Personen in deinem Haushalt im Verhältnis zur Gesamtpersonenzahl im Haus. Dieser Schlüssel wird manchmal bei Wasserkosten oder Müllgebühren verwendet. Er hat den Vorteil, dass er die tatsächliche Nutzung besser widerspiegelt als die Wohnfläche.
Nach Verbrauch: Die Kosten werden nach dem individuellen Verbrauch abgerechnet (z. B. bei Wasseruhren oder Heizkostenverteilern). Der fairste Schlüssel, aber nicht immer möglich. Für Heizkosten ist eine zumindest teilweise verbrauchsabhängige Abrechnung sogar vorgeschrieben.
Nach Wohneinheiten: Jede Wohnung trägt den gleichen Anteil, unabhängig von Größe oder Bewohnerzahl. Dieser Schlüssel ist selten und für Mieter kleiner Wohnungen nachteilig, weil eine 40-m²-Wohnung genauso viel zahlt wie eine 120-m²-Wohnung.
Sonderregel Heizkosten: Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) schreibt in § 7 vor, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch abgerechnet werden müssen. Der Rest wird nach Wohnfläche verteilt. Reine Flächenverteilung bei Heizkosten ist unzulässig. Wenn dein Vermieter die Heizkosten nur nach Fläche abrechnet, ist die Abrechnung in diesem Punkt fehlerhaft, und du hast nach § 12 HeizkostenV das Recht, den auf dich entfallenden Anteil um 15 Prozent zu kürzen.
Fristen: § 556 Abs. 3 BGB
Die Abrechnungsfrist ist eine der wichtigsten Regeln für Mieter. Nach § 556 Abs. 3 BGB muss der Vermieter die Nebenkostenabrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Für das Abrechnungsjahr 2025 muss die Abrechnung also bis zum 31. Dezember 2026 bei dir eingegangen sein.
Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er keine Nachzahlung mehr verlangen. Ein eventuelles Guthaben zugunsten des Mieters bleibt aber bestehen. Das heißt: Die Frist wirkt nur zulasten des Vermieters, nie zulasten des Mieters. Diese Regelung ist zwingendes Recht und kann im Mietvertrag nicht abbedungen werden.
Ausnahme: Der Vermieter darf nach Fristablauf noch Nachforderungen stellen, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat, etwa weil die Gemeinde die Grundsteuerbescheide verspätet verschickt hat. In der Praxis ist diese Ausnahme eng auszulegen. Probleme mit der Hausverwaltung oder Personalmangel sind keine entschuldigenden Gründe.
Merke dir den Zugang der Abrechnung: Ab diesem Datum läuft deine eigene Frist von zwölf Monaten, um Einwendungen zu erheben (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Wer später Widerspruch einlegt, verliert sein Recht.
Abrechnung Schritt für Schritt prüfen
Wenn die Nebenkostenabrechnung im Briefkasten liegt, geh sie systematisch durch:
Abrechnungszeitraum prüfen
Der Zeitraum muss genau zwölf Monate betragen und darf sich nicht mit einem vorherigen Abrechnungszeitraum überschneiden. Wenn du unterjährig eingezogen oder ausgezogen bist, muss eine anteilige Abrechnung für deinen Mietzeitraum erstellt werden. Bist du am 1. April eingezogen, zahlst du nur 9/12 der Jahreskosten (April bis Dezember).
Kosten mit Vorjahr vergleichen
Vergleiche die einzelnen Positionen mit der Abrechnung des Vorjahres. Starke Abweichungen (mehr als 10 bis 15 Prozent bei einer Position) sollten dir auffallen. Frag beim Vermieter nach dem Grund. Manchmal gibt es nachvollziehbare Erklärungen (Energiepreise gestiegen, neue Müllgebühren), manchmal steckt ein Fehler dahinter. Besonders verdächtig sind sprunghafte Anstiege bei Positionen, die normalerweise stabil bleiben, wie Grundsteuer oder Versicherungen.
Verteilerschlüssel kontrollieren
Stimmt der Verteilerschlüssel mit dem Mietvertrag überein? Hat sich deine Wohnfläche oder die Gesamtfläche des Hauses geändert? Werden Heizkosten korrekt nach Verbrauch und Fläche aufgeteilt (50 bis 70 Prozent Verbrauch nach § 7 HeizkostenV)? Wurde der Verteilerschlüssel gegenüber dem Vorjahr geändert? Eine Änderung des Verteilerschlüssels ist grundsätzlich zulässig, muss aber sachlich begründet sein.
Nicht umlagefähige Kosten suchen
Schau gezielt nach Positionen, die nicht in die Abrechnung gehören: Verwaltungskosten, Reparaturen, Bankgebühren, Instandhaltungsrücklagen, TV-Kabel (seit 1.7.2024). Wenn du solche Posten findest, musst du nur die betreffende Position beanstanden, nicht die gesamte Abrechnung. Achte auch auf verdeckte nicht umlagefähige Kosten: Wenn unter "Hauswart" ein ungewöhnlich hoher Betrag steht, könnte er Reparaturarbeiten enthalten, die separat hätten ausgewiesen werden müssen.
Vorauszahlungen abgleichen
Prüfe, ob deine monatlichen Vorauszahlungen korrekt aufsummiert sind. Zähle nach: 12 Monate mal deine monatliche Vorauszahlung (oder anteilig, wenn du nicht das ganze Jahr dort gewohnt hast). Fehler bei den Vorauszahlungen sind erstaunlich häufig und betreffen besonders Mieter, die unterjährig eingezogen oder ausgezogen sind, oder deren Vorauszahlung im Laufe des Jahres angepasst wurde.
CO2-Kosten beachten
Seit dem 1. Januar 2023 werden die CO2-Kosten (CO2-Abgabe auf Heizoöl und Erdgas) nach dem CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes, desto höher ist der Anteil des Vermieters. Bei sehr gut gedämmten Gebäuden trägst du als Mieter 100 Prozent, bei schlecht gedämmten Gebäuden übernimmt der Vermieter bis zu 95 Prozent. Die Aufteilung richtet sich nach dem spezifischen CO2-Ausstoss des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter und Jahr. Die Einstufung muss in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen sein. Wenn du in einem Altbau mit schlechter Dämmung wohnst und der Vermieter die gesamten CO2-Kosten auf dich umlegt, ist das ein Fehler.
Widerspruch einlegen
Wenn du Fehler findest, hast du nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB zwölf Monate ab Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben. Diese Frist solltest du dir merken und notieren.
Schreibe den Widerspruch schriftlich und benenne die konkreten Positionen, die du beanstandest. Pauschale Aussagen wie "Die Abrechnung ist falsch" reichen nicht. Formuliere konkret: "In Position 7 (Aufzug) sind Reparaturkosten in Höhe von 340 Euro enthalten. Reparaturkosten sind nach der Betriebskostenverordnung nicht umlagefähig." Je präziser dein Widerspruch, desto eher wird der Vermieter reagieren.
Du hast grundsätzlich das Recht, die Belege einzusehen, die der Abrechnung zugrunde liegen – Rechnungen, Verträge, Bescheide. Traditionell bedeutete das: persönlich im Büro der Hausverwaltung erscheinen. Die jüngere Rechtsprechung einzelner Gerichte erkennt unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf digitale Beleg-Kopien an, vor allem dann, wenn der Mieter weit entfernt wohnt oder die persönliche Einsicht unzumutbar wäre (z. B. LG Berlin, AG München). Eine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung zur digitalen Belegeinsicht gibt es derzeit nicht – die Praxis ist Einzelfallrechtsprechung. Fordere die Belege schriftlich an und setze eine angemessene Frist (üblich sind 14 Tage). Wenn der Vermieter nur persönliche Einsicht anbietet, hast du in der Regel keinen durchsetzbaren Anspruch auf digitale Kopien, kannst aber auf einer anderen Terminabsprache bestehen.
Die Belegeinsicht ist besonders wichtig, wenn du Zweifel an einzelnen Positionen hast. Lass dir die Handwerkerrechnungen zeigen, die Versicherungspolicen, die Grundsteuerbescheide. Erst mit den Belegen in der Hand kannst du wirklich beurteilen, ob die Abrechnung korrekt ist.
Wenn eine Nachzahlung fällig ist und du Widerspruch einlegst, solltest du die Nachzahlung trotzdem unter Vorbehalt leisten. Schreib in der Überweisung den Verwendungszweck "Zahlung unter Vorbehalt der Prüfung der Nebenkostenabrechnung". So gerätst du nicht in Zahlungsverzug, behältst dir aber das Recht vor, die Differenz zurückzufordern. Wenn du gar nicht zahlst und der Widerspruch später erfolglos ist, hast du möglicherweise Verzugszinsen zu tragen.
Durchschnittliche Nebenkosten 2026
Laut dem Deutschen Mieterbund liegen die durchschnittlichen Nebenkosten in Deutschland bei rund 2,67 Euro pro Quadratmeter und Monat. Bei einer 80-Quadratmeter-Wohnung sind das circa 214 Euro monatlich.
Die größten Einzelposten:
- Heizung und Warmwasser: rund 1,20 Euro/m²/Monat
- Grundsteuer: rund 0,20 Euro/m²/Monat
- Wasser und Abwasser: rund 0,40 Euro/m²/Monat
- Müllbeseitigung: rund 0,17 Euro/m²/Monat
- Gebäudeversicherung: rund 0,22 Euro/m²/Monat
- Straßenreinigung: rund 0,04 Euro/m²/Monat
- Gartenpflege: rund 0,10 Euro/m²/Monat
- Hauswart: rund 0,16 Euro/m²/Monat
- Aufzug: rund 0,16 Euro/m²/Monat (falls vorhanden)
Die tatsächlichen Kosten variieren stark je nach Region, Gebäudealter und Heizungsart. In Altbauten mit schlechter Dämmung können die Heizkosten deutlich über dem Durchschnitt liegen. In Neubauten mit Wärmepumpe oder Fernwärme oft darunter. In Ostdeutschland sind die Nebenkosten tendenziell niedriger als in Westdeutschland, vor allem wegen günstigerer Grundstückspreise (und damit niedrigerer Grundsteuer) und teilweise günstigerer Kommunalgebühren.
Wenn deine Nebenkosten deutlich über dem Durchschnitt liegen, lohnt sich ein genauer Blick auf die einzelnen Positionen. Vielleicht ist die Heizung ineffizient, die Versicherung zu teuer, oder es sind nicht umlagefähige Kosten enthalten.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich die Nachzahlung sofort überweisen?
Ja, grundsätzlich ist die Nachzahlung mit Zugang der Abrechnung fällig. In der Praxis setzen viele Vermieter eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Wenn du Widerspruch einlegst, zahlst du unter Vorbehalt und klärst die strittige Summe anschließend. Zahlst du nicht und die Abrechnung erweist sich als korrekt, schuldest du Verzugszinsen.
Was ist der Unterschied zwischen Vorauszahlung und Pauschale?
Bei einer Vorauszahlung zahlst du monatlich einen geschätzten Betrag. Am Jahresende wird abgerechnet, und du bekommst Geld zurück oder musst nachzahlen. Bei einer Pauschale zahlst du einen festen Betrag, und es gibt keine Abrechnung. Für Mieter ist die Vorauszahlung transparenter und oft günstiger, weil du Überzahlungen zurückbekommst. Die Pauschale bietet dafür Planungssicherheit, weil keine Nachzahlung droht.
Darf der Vermieter die Vorauszahlungen erhöhen?
Ja, nach § 560 BGB darf der Vermieter die Vorauszahlungen nach einer Nebenkostenabrechnung anpassen, wenn die tatsächlichen Kosten höher waren als die bisherigen Vorauszahlungen. Die Erhöhung muss in Textform erklärt und nachvollziehbar begründet werden. Sie darf nur auf Basis der letzten Abrechnung erfolgen, nicht auf Basis von Schätzungen. Umgekehrt hast auch du als Mieter das Recht, eine Senkung der Vorauszahlungen zu verlangen, wenn die Abrechnung ein Guthaben ergibt.
Was passiert, wenn die Abrechnung zu spät kommt?
Kommt die Abrechnung nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist, kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr fordern (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Ein Guthaben zugunsten des Mieters bleibt aber bestehen und muss ausgezahlt werden. Das ist eine der stärksten Schutzregeln für Mieter.
Wie funktioniert die Belegeinsicht?
Du hast das Recht, alle Belege einzusehen, die der Abrechnung zugrunde liegen: Rechnungen, Verträge, Bescheide, Verbrauchsabrechnungen. Grundsätzlich findet die Belegeinsicht im Büro des Vermieters oder der Hausverwaltung statt. Einzelne Gerichte haben Mietern auch einen Anspruch auf digitale Kopien zugesprochen, wenn die Anfahrt unzumutbar ist – eine pauschale gesetzliche Pflicht dazu besteht aktuell aber nicht. Fordere den Vermieter schriftlich zur Belegübermittlung oder zur Terminvereinbarung auf und setze eine Frist von 14 Tagen. Wenn der Vermieter die Einsicht verweigert oder die Belege nicht zur Verfügung stellt, kannst du die strittigen Positionen beanstanden und die entsprechende Nachzahlung unter Vorbehalt verweigern.
Weitere Informationen zum Mietvertrag und seinen Klauseln findest du in unserem Mietvertragsratgeber. Wenn du gerade auf Wohnungssuche bist, hilft unser Ratgeber zur Wohnungssuche. Und alles zur Mietkaution steht in unserem Kautionsratgeber.
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